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Regel Bus-Abmessungen

Abmessungen von Bussen

Europaweit werden die Abmessungen für Fahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr in EG-Richtlinien einheitlich geregelt, u.a. in der Richtlinie 76/56/EG. Deren Inhalte wurden in Deutschland durch die StVZO übernommen. National können in den übrigen Ländern Abweichungen auftreten. Die wichtigsten gesetzlich geregelten Maße von Kraftomnibussen sind:

  • Breite
  • Höhe
  • Länge

Weitere Maße, die nur indirekt gesetzlich festgelegt werden, sind Radstand und Überhanglänge.

Breite von Bussen

Die maximal zulässige Breite von Kraftomnibussen beträgt 2,55 m.

Höhe von Bussen

Die maximale zulässige Höhe von Bussen ist auf 4 m beschränkt.

Länge von Bussen

Die maximal zulässige Länge ist an die Zahl der Achsen bzw. Ausführung des Busses gebunden.

  • 2 Achsen: max. 13,50 m inkl. Ladungsträger (Skibox o.ä.)
  • 3 oder mehr Achsen: max. 15,00 m inkl. Ladungsträger (Skibox)
  • Gelenkbusse: max. 18,75 m

Die maximale Gesamtzuglänge, also Bus mit Anhänger, darf 18,75 m nicht überschreiten. Eine Beschränkung hinsichtlich der Länge des Zugfahrzeugs gibt es nicht. So kann beispielsweise hinter einem 15 m langen Zugfahrzeug ein Anhänger mit 3,75 m Länge (inklusive Deichsel) mitgeführt werden.



Türabstand Gelenkbus



Schleppkurven-Maße



Alle Angaben ohne Gewähr



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