Regel Bus-Abmessungen
Abmessungen
von Bussen
Europaweit werden die Abmessungen für Fahrzeuge im
grenzüberschreitenden Verkehr in EG-Richtlinien einheitlich
geregelt, u.a. in der Richtlinie 76/56/EG. Deren Inhalte wurden in
Deutschland durch die StVZO übernommen. National
können in
den übrigen Ländern Abweichungen auftreten. Die
wichtigsten
gesetzlich geregelten Maße von Kraftomnibussen sind:
Weitere Maße, die nur indirekt gesetzlich festgelegt werden,
sind
Radstand und Überhanglänge.
Breite
von Bussen
Die maximal zulässige Breite von Kraftomnibussen
beträgt 2,55
m.
Höhe
von Bussen
Die maximale zulässige Höhe von Bussen ist auf 4 m
beschränkt.
Länge
von Bussen
Die maximal zulässige Länge ist an die Zahl der
Achsen bzw.
Ausführung des Busses gebunden.
- 2 Achsen: max. 13,50 m inkl.
Ladungsträger (Skibox o.ä.)
- 3 oder mehr Achsen: max.
15,00 m inkl. Ladungsträger (Skibox)
- Gelenkbusse: max. 18,75 m
Die maximale Gesamtzuglänge, also Bus mit Anhänger,
darf
18,75 m nicht überschreiten. Eine Beschränkung
hinsichtlich
der Länge des Zugfahrzeugs gibt es nicht. So kann
beispielsweise
hinter einem 15 m langen Zugfahrzeug ein Anhänger mit 3,75 m
Länge (inklusive Deichsel) mitgeführt werden.