§
16 Warnzeichen
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(1) |
Schall
und Leuchtzeichen
darf nur geben, |
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1.
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wer
außerhalb
geschlossener Ortschaften überholt (§ 5
Abs. 5) oder |
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2.
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wer
sich oder andere
gefährdet sieht. |
(2) |
Der
Führer eines Omnibusses des Linienverkehrs oder eines
gekennzeichneten Schulbusses muss Warnblinklicht einschalten, wenn er
sich einer Haltestelle nähert und solange Fahrgäste
ein- oder
aussteigen, soweit die Straßenverkehrsbehörde
für
bestimmte Haltestellen ein solches Verhalten angeordnet hat. Im
übrigen darf außer beim Liegenbleiben (§
15) und beim
Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a) Warnblinklicht nur
einschalten,
wer andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder andere vor
Gefahren
warnen will, z. B. bei Annäherung an einen Stau oder bei
besonders
langsamer Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und anderen schnell
befahrenen Straßen. |
(3) |
Schallzeichen
dürfen nicht aus einer Folge verschieden hoher
Töne bestehen. |
Verwaltungsvorschriften
zu
dem §16 StVO Warnzeichen
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Zu
Absatz 1 Nr. 2
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1
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Gegen
missbräuchliche
Benutzung des Warnblinklichts ist stets einzuschreiten. Das ist immer
der Fall, wenn durch ein Fahrzeug der Verkehr nicht gefährdet,
sondern nur behindert wird, z. B. ein Fahrzeug an
übersichtlicher
Stelle be- oder entladen wird. Zu Absatz 2
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2
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Die
Straßenverkehrsbehörden haben sorgfältig zu
prüfen, an welchen Haltestellen von Schulbussen sowie von
Omnibussen des Linienverkehrs der Fahrer des Busses das Warnblinklicht
einzuschalten hat. Maßgebliches Kriterium sind dabei die
Belange
der Verkehrssicherheit.
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3
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Dort, wo
sich in der
Vergangenheit bereits Unfälle zwischen Fahrgästen und
dem
Kraftfahrzeugverkehr an der Haltestelle ereignet haben, ist die
Anordnung, das Warnblinklicht einzuschalten, indiziert. Andererseits
spricht das Nichtvorkommen von Unfällen, vor allem bei
Vorhandensein von Querungshilfen für
Fußgänger (z. B.
Fußgängerüberweg, Lichtsignalanlage) in
unmittelbarer
Nähe der Haltestelle, gegen eine entsprechende Anordnung. Auch
die
Höhe des Verkehrsaufkommens, das Vorhandensein baulich
getrennter
Richtungsfahrbahnen, insbesondere bei mehrstreifiger
Fahrbahnführung, sowie die bauliche Ausgestaltung der
Haltestelle
selbst (z. B. Absperrgitter zur Fahrbahn), sind in die Entscheidung
einzubeziehende Abwägungskriterien. Die Lage der Haltestelle
in
unmittelbarer Nähe einer Schule oder eines Altenheimes spricht
für das Einschalten des Warnblinklichts. Unter
Umständen kann
es auch in Betracht kommen, das Einschalten des Warnblinklichtes nur zu
bestimmten Zeiten, gegebenenfalls auch für bestimmte
Tagesstunden,
anzuordnen.
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4
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Maßgeblich
für
die Entscheidung, an weicher Haltestelle die Anordnung, das
Warnblinklicht einzuschalten, erforderlich ist, ist in jedem Fall die
Sachkunde und die Ortskenntnis der
Straßenverkehrsbehörden.
Entsprechendes gilt für die Anordnung, in welcher Entfernung
von
der Haltestelle das Warnblinklicht eingeschaltet werden soll.
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5
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Die
Anordnung, wo das
Warnblinklicht eingeschaltet werden muss, ist gegenüber den
Busbetreibern und den Fahrern der Busse auszusprechen.
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