

Abmessungen von Straßenbahnen
Anders als bei Bussen unterliegen Straßenbahnen als schienengebundene Fahrzeuge nicht der StVZO (Straßenverkehrszulassungsordnung) und die Abmessungen werden in den Vorschriften der BO-Strab (Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen) im Groben formuliert. Unter Einhaltung dieser Vorgaben erstellen die Hersteller Lastenhefte mit allen technischen Angaben, sowie den genauen Abmessungen nach dem tatsächlichen Bedarf der unterschiedlichen Bedürfnisse der verschiedenen Verkehrsbetriebe. In Datenblättern sind dann die tatsächlichen Abmessungen, ähnlich dem Fahrzeugschein eines Kraftfahrzeuges, aufgeführt. Oftmals werden Straßenbahntypen nur speziell für einen Verkehrsbetrieb entwickelt, die an das vorhandene Gleis- und Fahrleitungssystem, den Haltestellen und der gesamten Infrastruktur angepasst sind. Straßenbahnen sind keine Produktionen von der Stange, wie bei den Bussen, sondern individuell für den Verkehrsbetrieb abgestimmte Fahrzeuge.
Der § 34 BO-Strab - Fahrzeugmaße - besagt folgendes:
(1) Die lichtraumtechnisch maßgebenden Merkmale der Fahrzeuge und des Gleises müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass es in keinem zulässigen Betriebszustand zu gefährdenden Berührungen zwischen Fahrzeugen und Gegenständen sowie zwischen Fahrzeugen auf benachbarten Gleisen kommen kann.
(2) Auf straßenbündigem Bahnkörper im Verkehrsraum öffentlicher Straßen darf der Lichtraumbedarf in Gleisbogen auf Grund der bogengeometrischen Ausragung der Fahrzeuge auf jeder Seite um höchstens 0,65 m größer sein als der Lichtraumbedarf in der Geraden.
(3) Fahrzeuge straßenabhängiger Bahnen dürfen folgende Abmessungen nicht überschreiten
1. Breite im Höhenbereich
a) bis 3,4 m über Schienenoberkante 2,65 m,
b) oberhalb von 3,4 m über Schienenoberkante 2,25 m;
über die Seitenwände hinausragende Fahrtrichtungsanzeiger, Meldeleuchten, Rückspiegel, geöffnete Türen und ausgefahrene Trittstufen rechnen nicht zur Fahrzeugbreite.
2. Höhe über Schienenoberkante bis Oberkante des abgezogenen Stromabnehmers 4,0 Meter.
(4) Die Höhen von Fahrzeugfußboden, Fahrzeugtrittstufen und Bahnsteigoberfläche müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass die Fahrgäste bequem ein- und aussteigen können. Der Fahrzeugfußboden soll in seiner tiefsten Lage nicht tiefer als die Bahnsteigoberfläche liegen.
(5) Die lichte Höhe von Fahrgasträumen muss mindestens 1,95 m, über Sitzflächen mindestens 1,7 m betragen. Dies gilt nicht bei Fahrzeugen ohne Stehplätze, wenn ein zügiger Fahrgastwechsel ohne unzumutbare Behinderung möglich ist.
Des Weiteren sagt der § 55 BO-Strab - Teilnahme am Straßenverkehr - folgendes aus:
(1) Auf straßenbündigem Bahnkörper nehmen die Züge am Straßenverkehr teil. Dabei müssen die Fahrzeugführer die sie betreffenden Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung beachten.
(2) Züge, die am Straßenverkehr teilnehmen, dürfen nicht länger als 75 m sein.
(3) Auf besonderen und unabhängigen Bahnkörpern einschließlich der Bahnübergänge nach § 20 nehmen die Züge nicht am Straßenverkehr teil.
Die Maße für Straßenbahnen, also schienengebundene Fahrzeuge, werden weitestgehend in Lastenheften der Hersteller in Absprache mit den beteiligten Verkehrsunternehmen festgelegt und dabei die vorgegebenen Maße der BO-Strab entsprechend berücksichtigt.
So ist im Regelfall die übliche Länge von Straßenbahnen ca. 30 Meter und die Breite bei Meterspur-Fahrzeugen ca. 2,30 Meter. Bei Auslegung in der Normalspur (1435 mm) liegt das Maß für die Breite bei ca. 2,65 m. Die maximale Höhe von 4,00 Meter mit abgezogenen Stromabnehmer wird von der BO-Strab vorgeschrieben. Straßenbahnen können gemäß BO-Strab 75 Meter lang sein, also sind Fahrten als Doppeltraktion bei 30 Meter langen Straßenbahnen als unproblematisch zu sehen, wenn die Haltestellenlängen und Gleisführungen unter Berücksichtigung der minimalen Radien entsprechend ausgelegt sind. Straßenbahnen die nur auf besonderen und unabhängigen Bahnkörpern verkehren, keine Straßenquerungen ausgeliefert sind oder mit Bahnübergängen gesichert, dürfen eine Länge von über 75 Meter aufweisen, die keinen vorgeschriebenen Endpunkt besitzt.
Hersteller von schienengebundenen Fahrzeugen
Auswahl von Fahrzeugen bei Stadler (mit Datenblätter von Fahrzeugen als PDF-Datei)
Auswahl von Fahrzeugen bei Bombardier
Auskünfte über Haltestellen hier.......
Auskünfte über Busabmessungen hier........
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Anders als bei Bussen unterliegen Straßenbahnen als schienengebundene Fahrzeuge nicht der StVZO (Straßenverkehrszulassungsordnung) und die Abmessungen werden in den Vorschriften der BO-Strab (Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen) im Groben formuliert. Unter Einhaltung dieser Vorgaben erstellen die Hersteller Lastenhefte mit allen technischen Angaben, sowie den genauen Abmessungen nach dem tatsächlichen Bedarf der unterschiedlichen Bedürfnisse der verschiedenen Verkehrsbetriebe. In Datenblättern sind dann die tatsächlichen Abmessungen, ähnlich dem Fahrzeugschein eines Kraftfahrzeuges, aufgeführt. Oftmals werden Straßenbahntypen nur speziell für einen Verkehrsbetrieb entwickelt, die an das vorhandene Gleis- und Fahrleitungssystem, den Haltestellen und der gesamten Infrastruktur angepasst sind. Straßenbahnen sind keine Produktionen von der Stange, wie bei den Bussen, sondern individuell für den Verkehrsbetrieb abgestimmte Fahrzeuge.
Der § 34 BO-Strab - Fahrzeugmaße - besagt folgendes:
(1) Die lichtraumtechnisch maßgebenden Merkmale der Fahrzeuge und des Gleises müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass es in keinem zulässigen Betriebszustand zu gefährdenden Berührungen zwischen Fahrzeugen und Gegenständen sowie zwischen Fahrzeugen auf benachbarten Gleisen kommen kann.
(2) Auf straßenbündigem Bahnkörper im Verkehrsraum öffentlicher Straßen darf der Lichtraumbedarf in Gleisbogen auf Grund der bogengeometrischen Ausragung der Fahrzeuge auf jeder Seite um höchstens 0,65 m größer sein als der Lichtraumbedarf in der Geraden.
(3) Fahrzeuge straßenabhängiger Bahnen dürfen folgende Abmessungen nicht überschreiten
1. Breite im Höhenbereich
a) bis 3,4 m über Schienenoberkante 2,65 m,
b) oberhalb von 3,4 m über Schienenoberkante 2,25 m;
über die Seitenwände hinausragende Fahrtrichtungsanzeiger, Meldeleuchten, Rückspiegel, geöffnete Türen und ausgefahrene Trittstufen rechnen nicht zur Fahrzeugbreite.
2. Höhe über Schienenoberkante bis Oberkante des abgezogenen Stromabnehmers 4,0 Meter.
(4) Die Höhen von Fahrzeugfußboden, Fahrzeugtrittstufen und Bahnsteigoberfläche müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass die Fahrgäste bequem ein- und aussteigen können. Der Fahrzeugfußboden soll in seiner tiefsten Lage nicht tiefer als die Bahnsteigoberfläche liegen.
(5) Die lichte Höhe von Fahrgasträumen muss mindestens 1,95 m, über Sitzflächen mindestens 1,7 m betragen. Dies gilt nicht bei Fahrzeugen ohne Stehplätze, wenn ein zügiger Fahrgastwechsel ohne unzumutbare Behinderung möglich ist.
Des Weiteren sagt der § 55 BO-Strab - Teilnahme am Straßenverkehr - folgendes aus:
(1) Auf straßenbündigem Bahnkörper nehmen die Züge am Straßenverkehr teil. Dabei müssen die Fahrzeugführer die sie betreffenden Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung beachten.
(2) Züge, die am Straßenverkehr teilnehmen, dürfen nicht länger als 75 m sein.
(3) Auf besonderen und unabhängigen Bahnkörpern einschließlich der Bahnübergänge nach § 20 nehmen die Züge nicht am Straßenverkehr teil.
Die Maße für Straßenbahnen, also schienengebundene Fahrzeuge, werden weitestgehend in Lastenheften der Hersteller in Absprache mit den beteiligten Verkehrsunternehmen festgelegt und dabei die vorgegebenen Maße der BO-Strab entsprechend berücksichtigt.
So ist im Regelfall die übliche Länge von Straßenbahnen ca. 30 Meter und die Breite bei Meterspur-Fahrzeugen ca. 2,30 Meter. Bei Auslegung in der Normalspur (1435 mm) liegt das Maß für die Breite bei ca. 2,65 m. Die maximale Höhe von 4,00 Meter mit abgezogenen Stromabnehmer wird von der BO-Strab vorgeschrieben. Straßenbahnen können gemäß BO-Strab 75 Meter lang sein, also sind Fahrten als Doppeltraktion bei 30 Meter langen Straßenbahnen als unproblematisch zu sehen, wenn die Haltestellenlängen und Gleisführungen unter Berücksichtigung der minimalen Radien entsprechend ausgelegt sind. Straßenbahnen die nur auf besonderen und unabhängigen Bahnkörpern verkehren, keine Straßenquerungen ausgeliefert sind oder mit Bahnübergängen gesichert, dürfen eine Länge von über 75 Meter aufweisen, die keinen vorgeschriebenen Endpunkt besitzt.
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