Haltestellenplanung
Haltestellen sind unter gesetzlichen Vorgaben, Straßenverkehrsgesetz, Personenbeförderungsgesetz, Straßenverkehrsordnung, BO-Kraft bzw. BO-Strab einzurichten. Es ist weiter als erstrebenswert zu bezeichnen, alle Haltestellen niederflur- und behindertengerecht zu gestalten. Dabei sind ebenfalls gesetzliche Rahmenbedingungen zu beachten wie z. B. das Behindertengleichstellungsgesetz oder die Richtlinie für die Anlage von Straßen (RAS).
Die gesetzliche Mindestausstattung einer Haltestelle wird im § 40 PBefG und § 45 Abs. 3 StVO für Bus- und Straßenbahnhaltestellen zusammen festgelegt. Zusätzlich sind die erforderlichen Mindestausstattungen der Bushaltestellen im § 32 BO-Kraft und für Straßenbahnhaltestellen im § 31 BO-Strab geregelt.

Die gesetzliche Mindestausstattung
Bushaltestellen
Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
§ 40 Abs. 4 - mindestens Fahrplan, Führung der Linie, Ausgangs- und Endpunkt
Straßenverkehrsordnung (StVO)
§ 45 Abs. 3 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen - Zeichen 224 (Haltestellenschild)
Betriebsordnung Kraft (BO-Kraft)
§ 32 - Liniennummer, Name des Unternehmens oder Bezeichnung, Bezeichnung der Haltestelle, an verkehrsreichen Haltestellen Behälter zum abwerfen benutzter Fahrscheine
Bei Straßenbahnhaltestellen sind die Ausführungen des § 31 BO-Strab zusätzlich zu beachten

"Haltestelle" - Google News
- 21.09.2023, Haltestelle „Dernsches Gelände” wird gesperrt - Merkurist.de
- 21.09.2023, Alkoholisierter Mann beschädigt Haltestelle in Dresden - Sächsische.de
- 22.09.2023, Wyhl investiert in die Zukunft des ÖPNV - badische-zeitung.de
- 22.09.2023, Spaldinger Straße: Bushaltestelle soll reaktiviert werden - Speyer - Rheinpfalz.de
- 22.09.2023, Busse in Aschaffenburg werden umgeleitet - Main-Echo
- 21.09.2023, Hamburg: Laster rast in Bushaltestelle – Mann reanimiert - t-online

Umgebungsplan an Richtungshaltestellen an Kreuzungsbereichen, hier....
Natürlich ist es das Bestreben der Kommunen und Verkehrsbetriebe Haltestellen nicht nur mit der vorgeschriebenen Mindestausstattung zu versehen. Je nach der Frequentierung und örtlichen Lage wird selbstverständlich ein beleuchteter verglaster Wetterschutz eingerichtet, ausführliche Fahrgastinformationen in Form von Linien- und Umgebungsplänen, oder sogar dynamische Anzeigen die über RBL (Rechnergestütztes Betriebsleitsystem) gesteuert werden. Bei der Neuanlage von Haltestellen findet das barrierefreie Bauen nach dem Gleichstellungsgesetz Anwendung. Nachfolgend sind einige Haltestellenformen, ohne zu große Detailbetrachtung, zur Erläuterung aufgeführt.
Personenbeförderungsgesetz (PBefG) § 40 Fahrpläne
(1) Der Fahrplan muß die Führung der Linie, ihren Ausgangs- und Endpunkt sowie die Haltestellen und Fahrzeiten enthalten.
(2) Fahrpläne und deren Änderungen bedürfen der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Ausgenommen sind Fahrplanänderungen, die wegen vorübergehender Störungen des Betriebs oder aus besonderen Anlässen vorgenommen werden und für einen Zeitraum von nicht länger als einen Monat gelten, sowie andere geringfügige Fahrplanänderungen. Werden durch Fahrplanänderungen die Interessen anderer Verkehrsunternehmen berührt, so sind diese vor der Zustimmung zu hören. Die in Satz 2 genannten Fahrplanänderungen sind der Genehmigungsbehörde anzuzeigen. Die Genehmigungsbehörde kann den angezeigten Fahrplanänderungen innerhalb einer Frist von zwei Wochen widersprechen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht vorliegen; die Fahrplanänderungen dürfen dann nicht in Kraft treten.
(3) Die Genehmigungsbehörde kann Änderungen des Fahrplans verlangen, wenn die maßgebenden Umstände sich wesentlich geändert haben oder sich für die bessere Ausgestaltung des Verkehrs in einem Gebiet neue Gesichtspunkte ergeben, denen durch eine Änderung des Fahrplans Rechnung getragen werden kann. § 8 Abs. 4 gilt entsprechend.
(4) Fahrpläne und Fahrplanänderungen sind vom Unternehmer ortsüblich bekanntzumachen. Ferner sind die gültigen Fahrpläne in den zum Aufenthalt der Fahrgäste bestimmten Räumen anzubringen. An den Haltestellen sind mindestens die Abfahrtszeiten anzuzeigen.
BO-Kraft § 32 Haltestellen
(1) Bei der Bestimmung über die Anbringung der Haltestellenzeichen nach § 45 Abs. 3 StVO ist dem genehmigten Fahrplan entsprechend den Erfordernissen des Betriebs und des Verkehrs Rechnung zu tragen.
(2) Der Unternehmer hat neben den Angaben nach § 40 Abs. 4 PBefG
1. an der Haltestelle die Liniennummer sowie den Namen des Unternehmers anzubringen; anstelle des Namens des Unternehmers kann bei Verkehrsverbünden und Verkehrsgemeinschaften deren Bezeichnung treten,
2. im Orts- und Nachbarortslinienverkehr an der Haltestelle deren Bezeichnung auf einem Zusatzschild deutlich sichtbar anzugeben,
3. an verkehrsreichen Haltestellen des Ortslinienverkehrs Behälter zum Abwerfen benutzter Fahrscheine anzubringen.
BO-Strab § 31 Haltestellen
(1) Haltestellen müssen
1. durch Zeichen als solche kenntlich gemacht sein; bei Haltestellen in Hoch- oder Tieflage müssen die Zugänge gekennzeichnet sein,
2. den Namen der Haltestelle aufweisen und mit Einrichtungen für Fahr- und Netzpläne ausgestattet sein,
3. als Doppelhaltestelle gekennzeichnet sein, wenn an einem Bahnsteig zwei Züge hintereinander halten und abgefertigt werden können.
Haltestellen sollen Bahnsteige besitzen sowie Wetterschutz- und Sitzmöglichkeiten bieten.
(2) Zu- und Abgänge in Haltestellen müssen sicher und bequem sein.
(3) Haltestellen ebenerdiger Strecken sollen ohne Stufen zugänglich sein. Haltestellen in Hoch- oder Tieflage sollen auch über Aufzüge erreichbar sein.
(4) Soweit es die betrieblichen Verhältnisse erfordern, müssen Haltestellen versehen sein mit
1. Einrichtungen zur Information und Abfertigung der Fahrgäste,
2. Anlagen zur Überwachung des Fahrgastwechsels,
3. Notrufeinrichtungen,
4. Feuerlöscheinrichtungen, Löschwasserversorgung,
5. Mitteln und Einrichtungen zur Ersten Hilfe.
(5) Bei Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer müssen in Haltestellen besondere Einrichtungen vorhanden sein, die einer Gefährdung von Personen durch fahrende Züge entgegenwirken.
(6) Die Breite der Bahnsteige muß nach dem Verkehrsaufkommen unter Berücksichtigung der Stärke und Verflechtung der Fahrgastströme bemessen sein. Längs der Bahnsteigkante muß eine nutzbare Breite von mindestens 2,0 m, bei Bahnsteigen im Verkehrsraum öffentlicher Straßen von mindestens 1,5 m vorhanden sein.
(7) Der waagerechte Abstand zwischen Bahnsteigkante und Fahrzeugfußboden oder Trittstufen muß möglichst klein sein; er darf im ungünstigsten Fall in der Türmitte 0,25 m nicht überschreiten.
(8) Die Höhen von Bahnsteigoberflächen, Fahrzeugfußboden und Fahrzeugtrittstufen müssen so aufeinander abgestimmt sein, daß die Fahrgäste bequem ein- und aussteigen können. Die Bahnsteigoberfläche soll nicht höher liegen als der Fahrzeugfußboden in seiner tiefsten Lage; sie muß rutschhemmend sein.
(9) An den Bahnsteiggrenzen muß der Gefahr des Abstürzens von Personen vorgebeugt sein. Bahnsteigkanten müssen deutlich erkennbar sein.
(10) Beträgt in einer Haltestelle der zu überwindende Höhenunterschied mehr als 8,0 m, muß mindestens eine Rampe, eine Fahrtreppe oder eine andere mechanische Förderhilfe vorhanden sein.
(11) Verkaufsstände, Werbeanlagen und sonstige Anlagen dürfen den Betrieb nicht stören und insbesondere eine schnelle Verteilung der Fahrgäste auf den Bahnsteigen nicht behindern.
§ 45 Abs. 3 StVO - Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
(3) Im übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo dieseso anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden bestimmen - vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden - die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße,Beleuchtung; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch - vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden - Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.
Gesetze und Verordnungen
Straßenverkehrsgesetz (StVG), Straßenverkehrsordnung (StVO), Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO), Personenbeförderungsgesetz (PBefG), Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BO-Kraft), Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (BO-Strab)
Des Weiteren sind bei einer Neugestaltung diverse Richtlinien und Normen für das barrierefreie Bauen zu berücksichtigen.
Normen, Richtlinien und Empfehlungen beinhalten den aktuellen Stand der Technik und stehen jedermann zur Anwendung frei, ohne zunächst rechtlich verbindlich zu sein. Rechtsverbindlich werden sie durch die Bezugnahme oder Einführung in Gesetze und Verordnungen.
Für den Haltestellenausbau sind die folgenden Normen anzuwenden:
DIN 18024-1 Haltestelle, Bahnsteig
Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel und Bahnsteige dürfen einen Höhenunterschied von 3 cm zu den entsprechenden Fahrgasträumen nicht überschreiten (mindestens an einem Zugang). Einstiegstellen müssen taktil und optisch kontrastierend ausgebildet sein; Sitzgelegenheiten und Witterungsschutz auch für Rollstuhlbenutzer sind vorzusehen. Bewegungsflächen an Haltestellen dürfen nicht von Radwegen gekreuzt werden. An stark frequentierten, zentralen Bahnhöfen sind Sanitäranlagen nach DIN 18024-2 vorzusehen. Öffentliche Fernsprechstelle und Notrufanlage müssen auch durch Rollstuhlbenutzer angefahren und benutzt werden können. Die Bewegungsfläche beträgt 150 cm in Breite und Tiefe.
Bedienungselemente
z. B. an Geld- und Fahrkartenautomaten, Schaltern, Tastern, Briefeinwurf- und Codekartenschlitzen sowie alle Notrufschalter müssen anfahrbar und auch mit eingeschränkter Greiffähigkeit leicht benutzbar sein; Höhe von 85 cm, gleiches gilt auch für Ablageflächen. Sie dürfen nicht versenkt und scharfkantig sein. Durch taktil und optisch kontrastierende Gestaltung müssen sie leicht für blinde und sehbehinderte Menschen erkenn- und nutzbar sein. Sensortasten als ausschließliche Bedienungselemente sind nicht gestattet.
DIN 32984 Aufmerksamkeitsfelder, Leitstreifen
Bodenidikatoren im öffentlichen Verkehrsraum sind: Leitstreifen, Aufmerksamkeitsfeld, Auffangstreifen, Begleitstreifen, Begrenzungs- und Schutzstreifen, Leuchtdichtekontrast mit hohen taktilen, akustischen und optischen Kontrast (Leuchtdichte und Farbe) zum angrenzenden Bodenbelag. Als taktile Orientierungshilfen müssen sie sich vom Umfeld deutlich unterscheiden, z. B. durch Form, Material, Härte und Oberflächenrauigkeit, so dass sie sicher mit dem Langstock und dem Schuhwerk ertastet werden können. Vor Gefahrenstellen, Hindernissen und Richtungsänderungen müssen Bodenindikatoren rechtzeitig einen Warn- oder Aufmerksamkeitshinweis signalisieren. Gefahrenstellen und Hindernisse, auch vorübergehende, z.B. Baustellen, sind durch ertastbare Absperrungen zu kennzeichnen. Bodenindikatoren sind in durchlaufenden Streifen oder punktuell als rechteckige Felder zu verlegen.
Aufmerksamkeitsfelder sind durch Bodenindikatoren definierte Flächen, die z. B. auf Verzweigungen von Leitstreifen, Niveauwechsel sowie Fußgängerüberwege, Haltestellen, Bahnübergänge und Informationselemente aufmerksam machen.
DIN 18024-1 Flächen
Bewegungsflächen
Bewegungsflächen bei barrierefreiem Bauen sind die zur Bewegung mit dem Rollstuhl notwendigen Flächen. Sie schließen die zur Benutzung von Ausstattungen und Einrichtungen erforderlichen Flächen ein.
Bewegungsflächen dürfen sich überlagern, ausgenommen vor Fahrschachttüren.
Bewegungsflächen dürfen nicht in ihrer Funktion eingeschränkt sein, z. B. durch Mauervorsprünge, abgestellte Fahrzeuge, Ausstattungen, Türen in geöffnetem Zustand und Bepflanzung.
Der Kopffreiraum muss mindestens 230 cm betragen.
mind. 400 cm breit und 250 cm tief:
- als Verweilfläche auf Schutzinseln oder Fahrbahnteilen von Hauptverkehrsstraßen.
mind. 300 cm breit:
- auf Gehwegen im Umfeld z. B. von Kindergärten und Schulen, Freizeiteinrichtungen, Einkaufszentren, Pflegeeinrichtungen,
- auf Fußgängerüberwegen und Furten.
mind. 300 cm breit und 200 cm tief:
- als Verweilfläche auf Fußgängerüberwegen und Furten von Erschließungsstraßen.
mind. 200 cm breit:
- auf Gehwegen an Sammelstraßen.
mind. 150 cm breit und 150 cm tief:
- als Wendemöglichkeiten
- als Ruhefläche, Verweilplatz,
- am Anfang und am Ende einer Rampe,
- vor Haus- und Gebäudeeingängen,
- vor Fernsprechstellen und Notrufanlagen,
- vor Serviceschaltern,
- vor Dienstleistungsautomaten, Briefeinwürfen, Ruf- und Sprechanlagen,
- vor Durchgängen, Kassen und Kontrollen,
- vor und neben Ruhebänken,
- vor Bedienungsvorrichtungen,
- vor und nach Fahrtreppen und Fahrsteigen,
- vor Rahmensperren und Umlaufschranken.
mind. 150 cm breit:
- auf Gehwegen (ausgenommen Gehwege mit 300 cm und 200 cm Breite)
- auf Hauptgehwegen
- neben Treppenauf- und -abgängen; die Auftrittsfläche der obersten Stufe ist auf die Bewegungsfläche nicht anzurechnen.
mind. 150 cm tief:
- neben der Längsseite des Kraftfahrzeuges des Rollstuhlbenutzers auf Pkw-Stehplätzen, Borde müssen in ganzer Breite auf einer Höhe von 3 cm abgesenkt, taktil und optisch kontrastierend wahrnehmbar gekennzeichnet sein.
mind. 130 cm breit:
- zwischen Umlaufschranken.
mind. 120 cm breit:
- zwischen Radabweisem einer Rampe,
- situationsbedingt auf Hauptgehwegen
mind. 90 cm breit:
- in Durchgängen an Kassen und Kontrollen,
- auf Nebengehwegen
mind. 250 cm tief:
- entlang von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel.
vor Fahrschachttüren:
Die Bewegungsfläche vor Fahrschachttüren muss so groß sein wie die Grundfläche des Fahrkorbs, mindestens jedoch 150 cm breit und 150 cm tief. Sie darf sich mit anderen Bewegungsflächen nicht überlagern. Sie darf nicht gegenüber abwärts führenden Treppen und Rampen angeordnet sein.
Begegnungsflächen
Begegnungsflächen für Rollstuhlbenutzer mind. 200 cm breit und 250 cm tief:
- Verweilplatz
- Hauptgehwege in Sichtweite, höchstens in Abständen von 18 m,
- Geh- und Nebengehwege in Sichtweite
Begegnungsflächen für Rollstuhlbenutzer mind. 180 cm breit und 180 cm tief:
- neben Baustellensicherungen in Sichtweite
Oberflächenbeschaffenheit von Bewegungs- und Begegnungsflächen
- müssen bei jeder Witterung leicht, erschütterungsarm und gefahrlos begeh- und befahrbar sein.
-Orientierungshilfen
Tür
- lichte Breite mindestens 90 cm
- lichte Höhe mindestens 210 cm
Quellenverweis: Alle Richtlinien und Normen zum barrierefreien Bauen sind unter nullbarriere.de nachzulesen.
Piktogramme an Haltestellen, Stationen, Bahnhöfen
Beleuchteter Haltestellenmast (PDF-Datei)
RBL und DFI
Haltestellenrichtlinie VRR
Haltestellenausstattung nach VDV
Einstufung zur gefährlichen Haltestelle nach §16 StVO
Simulation einer Haltestellenanfahrt mit Linienbusse, hier klicken
Literatur zu Haltestellen im Nahverkehr
Regel Bus-Abmessungen und Schleppkurven
Elektro-Bus & Ladestation

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§ 12 StVO - Halten und Parken
Abs. 3 - Das Parken ist unzulässig
§ 41 StVO Vorschriftszeichen, Zeichen 224 Haltestellen: Ge- oder Verbot - Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 15 m vor und hinter dem Zeichen nicht parken.
VwV-StVO zu Zeichen 224 Haltestellen
8 VII. - Soweit erforderlich, kann der Anfang und das Ende eines Haltestellenbereichs durch Zeichen 299 gekennzeichnet werden.

Auch kann das Parken an Haltestellen durch das Zeichen 299 StVO (Zick-Zack Markierung ggf. mit Aufschrift Bus) unterbunden werden

gesetzliche Erläuterungen zu dem Zeichen 299 StVO (PDF-Datei)
Anordnung Haltestellenmast im Gehwegbereich nach erfolgter behördlicher Genehmgung (PDF-Datei)
Querschnitt einer Bushaltestelle

Straßenbahnen Abmessungen
Querschnitt einer Straßenbahnhaltestelle am Fahrbahnrand

Querschnitt einer Straßenbahnhaltestelle in Mittellage

Straßenbahnhaltestelle in Mittellage, Bushaltestellen am Fahrbahnrand

Kombinierte Straßenbahn- Bushaltestelle in Mittellage mit Seitenbahnsteigen

Straßenbahnhaltestelle in Mittellage mit Seitenbahnsteigen (PDF-Datei)

Anzustrebende Spaltmaße an der Bahnsteigkante


Türabstände Bahn / Bus und Einbauten an Haltestellen am Fahrbahnrand - (PDF-Datei) (Nur Bus PDF-Datei)

Türabstände Bahn an Haltestellen in Mittellage - (PDF-Datei)

Türabstände Bahn an Haltestellen in Mittellage - Doppeltraktion Normalspur - (PDF-Datei)

Haltestelle Bahn in Mittellage mit unterschiedlichen Bahnsteighöhen - (PDF-Datei)

Haltestellenanlage im Fahrbahnquerschnitt (PDF-Datei)

Weitere Haltestellenanlage im Fahrbahnquerschnitt (PDF-Datei)

Straßenbahnhaltestelle mit Fahrbahnanhebung (PDF-Datei)

Mögliche Entwurfplanungs-Beispiele

Beispiel Entwurfsplanung Fahrbahnkap (PDF-Datei), - Beispiel 2 (PDF-Datei)
Beispiel einer Straßenbahnhaltestelle als Fahrbahnkap (Fahrbahnanhebung)

Planungsbeispiel für den Ausbau einer niederflurgerechten Bushaltestelle (Haltestellenformen)

Beispiel Bushaltestelle Planung Niederflurausbau (PDF-Datei)
Beispiel Bushaltestelle Planung Niederflurausbau, Doppelhaltestellen (PDF-Datei)
Buskapstein (Formstein), geschliffener Bordstein, kann ohne Beschädigung der Busreifen angefahren werden

Winkelstein für Straßenbahnhaltestellen

Bodenidikatoren, taktile Leiteinrichtungen

Verlegestruktur taktiler Leiteinrichtungen an einer Bushaltestelle

Taktile Führung für stark Sehbehinderte und Blinde an einer Bushaltestelle

Taktile Führung, bildlich dargestellt

Beispiel: Anordnung der taktilen Führungen an einem ZOB

Fast niveaugleicher Einstieg an niederflurgerecht ausgebauten Haltestellen

Spaltmaße an niederflurgerecht ausgebauten Haltestellen

Hoher Auftritt an nicht ausgebauten Haltestellen

Klapprampe an Niederflurbussen, für den möglichen selbstständigen Aus- und Einstieg der Rollstuhlfahrer

Planungsbeispiel ZOB mit Sägezahnausbildung

Beispiel Entwurfsplanung zentraler Omnibusbahnhof (PDF-Datei)
Unterschiedliche Gestaltungsvarianten für den niederflurgerechten Haltestellenausbau
Regellänge einer Bushaltestelle ca. 18 m bis 19 m,
Doppelhaltestellen ca. 40 m.
Bei Bus Mehrfachhaltestellen die getrennt abgefahren werden, empfiehlt die EAÖ einen Abstand von 7 m. Weil jedoch in der Praxis diese Längen oftmals nicht zur Verfügung stehen, sollten Praxistests durchgeführt werden. Die Busse erreichen meistens bessere Werte im Kurvenverhalten, sodass der Abstand durchaus geringer zu halten ist. Auch wenn der Komfort für Fahrgäste durch stärkere Lenkbewegungen etwas leidet.
Regellänge einer Straßenbahnhaltestelle ca. 30 m, für Triebwagen in Doppeltraktion ca. 60 m. Für ungenaues Halten sollte ein Zuschlag von 1.00 m berücksichtigt werden.
Die Mindestbreite für eine Haltestelle am Fahrbahnrand beträgt 2,50 m, sollte jedoch möglichst breiter ausgelegt sein um Haltestelleneinrichtungen, z. B. Wetterschutz, besser und großzügiger platzieren zu können. Für die Aufenthalsqualität im Haltestellenbereich sollte als Faustregel eine Fläche von 1,50 m² pro Fahrgast angenommen werden. Für Rollstuhlfahrer ein Bewegungsfeld von 1,50 m x 1,50 m. Weitere erforderliche Breiten für andere Haltestellenformen sind der Grafik weiter unten zu entnehmen.
Es ist eine Querneigung von 2 % anzustreben, die von der Fahrbahn bzw. von dem Gleis wegführt. Damit soll verhindert werden, dass ein ungesicherter Rollstuhl oder Kinderwagen auf das Gleis bzw. Fahrbahn rollt. In der Praxis ist eine nach hinten führende Querneigung jedoch nicht immer anwendbar (bauliche Zwänge, rückliegende Bebauung, Eingangsbereiche etc.).
Das anzustrebende Spaltmaß, horizontal und vertikal, zwischen Fahrgastwartefläche und Einstiegsbereich sollte 5 cm nicht überschreiten.
Haltestellen sollten über Rampen erreichbar sein, deren Maximalneigung 6% nicht übersteigt. Die Rampen sollten mindestens mit 2,40 m Breite ausgelegt sein. Wenn die Rampenlänge 6 m übersteigt, sind zwischendurch Ruhepodeste anzulegen. Die Podeste sind mit einer Länge von mindestens 1,50 m auszustatten.
Haltestellenanlagen sind mit taktilen Leiteinrichtungen nach DIN 32984 "Bodenindikatoren im öffentlichen Raum" für Blinde- und stark sehbehinderte Personen auszustatten. Eventuelle Abweichungen sind mit den örtlichen Behindertenverbänden abzustimmen.
Bushaltestelle

Bushaltestelle

Straßenbahnhaltestelle

Straßenbahnhaltestelle nach DIN

Bushaltestelle

Straßenbahnhaltestelle in Mittellage

Straßenbahnhaltestelle in Mittellage

Beispiel Regelblatt Niederflurhaltestelle-Bus weiß (PDF-Datei)
Beispiel Regelblatt Niederflurhaltestelle-Straßenbahn weiß (PDF-Datei)
Beispiel Regelblatt Niederflurhaltestelle-Straßenbahn (Mittelhaltestelle) (PDF-Datei)
Beispiel Regelblatt Niederflurhaltestelle-Straßenbahn grau (Mittelhaltestelle) (PDF-Datei)
Beispiel 1 Regelblatt Niederflurhaltestelle-Bus (PDF-Datei)
Beispiel 1 Regelblatt Niederflurhaltestelle-Straßenbahn (PDF-Datei)
Beispiel 2 Regelblatt Niederflurhaltestelle-Bus (PDF-Datei)
Beispiel 2 Regelblatt Niederflurhaltestelle-Straßenbahn (PDF-Datei)
Regelblatt Niederflurhaltestelle-Bus grau DIN-A 4 Format (PDF-Datei)
Regelblatt Niederflurhaltestelle-Straßenbahn grau DIN-A 4 Format (PDF-Datei)
Regelblatt Niederflurhaltestelle-Bus weiss DIN-A 4 Format (PDF-Datei)
Regelblatt Niederflurhaltestelle-Straßenbahn weiss DIN-A 4 Format (PDF-Datei)
Beispiel 3 Regelblatt Niederflurhaltestelle-Straßenbahn (PDF-Datei)
Beispiel 1 Regelblatt Niederflurhaltestelle-Straßenbahn in Mittellage (PDF-Datei)
Beispiel 2 Regelblatt Niederflurhaltestelle-Straßenbahn in Mittellage (PDF-Datei)
Beispiel 3 Regelblatt Niederflurhaltestelle-Straßenbahn in Mittellage (PDF-Datei)
Beispiel 4 Regelblatt Niederflurhaltestelle-Straßenbahn in Mittellage (PDF-Datei)
weiteres Beispiel Regelblatt Niederflurhaltestelle-Bus (PDF-Datei)
weiteres Beispiel Regelblatt Niederflurhaltestelle-Straßenbahn (PDF-Datei)
Taktile Leitstreifen an Haltestellen, Auszug aus dem Leitfaden 2012 Barrierefreiheit im Straßenraum Straßen.NRW (PDF-Datei)
Bodenindikatoren an Haltestellen, Noppenplatten und Rippenplatten (PDF-Datei)
Benötigte Verkehrsräume (Haltestellenflächen) bei einer durchgehend freibleibenden Aufenthaltsfläche von 1,50 m Breite im Haltestellenbereich (PDF-Datei)
Die Forderung einer durchgehenden 1,50 m breiten Aufenthaltsfläche basiert auf dem § 31 Abs. 6 der BO-Strab und gilt nur für Straßenbahnhaltestellen. Die TAB (Technische Aufsichtsbehörde) überwacht die Einhaltung. Bei Bushaltestellen ist eine Aufenthaltsfläche von 1 m Breite, z. B. vor einem Fahrgastunterstand, ausreichend, wenn dahinterliegend eine 1,50 m Breite Durchgsbreite gegeben ist. (Siehe Aufstellung von Fahrgastunterständen)
Benötigte Verkehrsräume (Haltestellenflächen)

Die Anlage von Busbuchten bedeutet Verschwendung von knappen städtischen Raum und ist nur in außerstädtischen Bereichen zu empfehlen. Um eine geradlinige Anfahrbarkeit zu erreichen sind Längen zwischen 65 m und 80 m erforderlich. Häufig werden Busbuchten aufgrund des fehlenden Raumes zu kurz ausgelegt, dass ein Halten am Bord nicht gewährleistet und somit den Ansprüchen nach dem Behindertengleichstellungsgesetz und der Barrierefreiheit nicht genügen. Zu beobachten ist ebenfalls, dass in ländlichen Gebieten trotz reichlich zur Verfügung stehenden Raumes die Busbuchten zu kurz ausgelegt sind. Die erforderlichen Längen ergeben sich durch die Kurvenlaufeigenschaften der Busse. Siehe Busabmessungen und BO-Kraftkreis.
Regelausbildung einer Busbucht

Regelausbildung einer Busbucht (PDF-Datei)
Ergebnis einer zu kurz ausgelegten Busbucht

Zwar ist die Bodenfreiheit eines leeren Busses ca. 30 cm, doch unter Berücksichtigung einer vollen Besetzung, einer nicht mehr ganz neuen Luftfederung und das "Aufschaukeln" durch Fahrbahnunebenheiten ist ein "Auffahren" des vorderen Busüberhang bei nicht geradliniger Anfahrbarkeit an einer zu hohen Bordsetzung möglich. Deshalb sollten an einer Niederflurhaltestelle die unten angegebenen Bordhöhen eingehalten werden. Bordhöhen bei Anfahrt an Haltestelle (PDF-Datei)

Benötigte Anfahrtsfläche zu den Haltestellen an Fahrbahnen mit seitlichen Parkstreifen

Schleppkurve Bus bei Anfahrt an Haltestelle (Fahrbahn mit Parkstreifen) (PDF-Datei)
Benötigte Abfahrtsfläche von den Haltestellen an der Fahrbahn

Schleppkurve Bus bei Ausfahrt von der Haltestelle (Haltestelle am Fahrbahnrand) (PDF-Datei)
Bordverlauf an Bushaltestellen
Bei dem niederflurgerechten Ausbau von Bushaltestellen ist besonders zu beachten, dass die Anlage an einer geraden Bordführung geschieht. Speziell die zweite Bustür ist für Rollstuhlfahrer und Rollatoren vorgesehen und hier ist es besonders wichtig die Spaltmaße horizontal und vertikal zuminimieren. Anzustrebende Spaltmaße sind horizontal und vertikal jeweils mindestens 5 cm. Die geringe Einstiegshöhe (vertikaler Spalt) wird durch absenken des Busses (Kneeling) und einer 18 cm Bordhöhe erreicht. Die geringe Restspaltbreite (horizontaler Spalt) ist nur mit einem geraden Bordverlauf erreichbar.

Bordverlauf an Bushaltestellen, auch als PDF-Datei
Fahrbahn- und Fahrgastwarteflächenaufbau
Die Fahrbahn an den Haltestellen sollte nach RStO ausgelegt sein, die nach Bauklassen eingeteilt ist und Schwerlastverkehr geeignet. Auch sind die Schubkräfte des stetigen Anfahrens sowie die Bremskräfte zu berücksichtigen. Die Fahrgastwartefläche ist im Unter- und Oberbau dem Gehwegbereich anzupassen. Die Pflasterung sollte farblich erkennbar sein und sich von dem Gehwegbereich unterscheiden.
Aufbau einer Fahrbahn und Gehweg/Fahrgastwartefläche, auch als PDF-Datei
Zuordnung der Bauklassen und deren Verkehrsflächen
Bauklasse 1
Schnellverkehrsstraße, Industriesammelstraße
Bauklasse 2
Schnellverkerkehrsstraße, Industriesammelstraße, Hauptverkehrsstraße, Industriestraße, Fußgängerzone mit Ladeverkehr
Bauklasse 3
Schnellverkerkehrsstraße, Industriesammelstraße, Hauptverkehrsstraße, Industriestraße, Fußgängerzone mit schwerem Ladeverkehr, Fahrgassen in Busbahnhöfen, Zufahrten zu LKW - Abstellflächen und bei überwiegendem Schwerverkehr
Bauklasse 4
Schnellverkerkehrsstraße, Industriesammelstraße, Hauptverkehrsstraße, Industriestraße, Fußgängerzone mit Ladeverkehr, Anliegerstraße, Befahrbarer Wohnweg, Haltestreifen in Busbahnhöfen, Busbuchten, Parkflächen in Dauernutzung für Lkw und Busverkehr
Bauklasse 5
Flächen mit geringen LKW und Busverkehr, Anliegerstraße, Fußgängerzone
Bauklasse 6
Gelegentlich benutze Parkflächen für PKW und geringen LKW und Busverkehr
Interessante Ausführungen zu dem barrierefreien Bauen erhalten Sie hier!
DIN 32984: 2011-10 Bodenindikatoren im öffentlichen Raum
Diese Norm legt Anforderungen an Bodenindikatoren und sonstige Leitelemente fest, um damit die Sicherheit und Mobilität blinder und sehbehinderter Menschen im öffentlichen Raum zu verbessern. In der Norm werden Form und Maße der Profile und der erforderliche Leuchtdichtekontrast der Bodenindikatoren festgelegt. Es werden Aussagen zu den Anforderungen an die taktile und visuelle Erkennbarkeit getroffen. Die Norm bestimmt die Anordnung von Bodenindikatoren und beschreibt die Nutzbarkeit sonstiger Leitelemente für blinde und sehbehinderte Menschen, zum Beispiel in öffentlich zugänglichen Einrichtungen, Gebäuden, Verkehrsanlagen sowie Straßenräumen, und zwar in den Bereichen, die für die Nutzung durch die Öffentlichkeit zugänglich sind. Bodenindikatoren werden dort eingebaut, wo keine andere Markierung von Gehbahnen und Gehflächen durch sonstige taktil und visuell klar erkennbare Leitelemente oder Leitlinien gegeben ist. Für Planung und Bau werden in dieser Norm typische Grundsituationen mit Standardlösungen aufgezeigt, durch deren Einhaltung die erforderliche Einheitlichkeit geschaffen werden soll, die für eine sichere Orientierung erforderlich ist. Die Norm gilt für Neubauten. Sie sollte sinngemäß für die Planung von Umbauten oder Modernisierungen angewendet werden. Die in dieser Norm gezeigten Bilder enthalten aus Übersichtlichkeitsgründen in der Regel keine Details (wie Geländer, Reinigungsrinnen, farbliche Kennzeichnung der Antrittsstufen), die nicht unmittelbar die Bodenindikatoren betreffen. Die Maße sind Fertigmaße, wenn nicht spezielle Grenzabmaße angegeben sind. Abweichungen von den Fertigmaßen können nur toleriert werden, soweit die in der Norm bezweckte Funktion erreicht wird.
(Quelle: Beuth-Verlag, diese Norm ist dort zu beziehen, Inhaltsverzeichnis)
Barrierefreie Mobilität, Gestaltungsvarianten von verschiedenen Haltestellentypen

Barrierefrei NRW
Leitfaden Barrierefreiheit im Straßenraum (Straßen NRW, PDF-Datei)
Barrierefreies Bauen (PDF-Datei)
Barrierefreie Querungsstellen (PDF-Datei)
Hersteller von taktilen Elementen, Bordsteinen und Betonpflaster
Niederflur-Bushaltestelle als Kap-Lösung

weitere Informationen zu dem niederflurgerechten Haltestellenausbau (Haltestellenformen), hier klicken
Beispiel einer möglichen Zug-Ziel-Anzeige mit RBL (Rechnergestütztes Betriebsleitsystem) Unterstützung. Auch mit Solarstromversorgung und kabelloser Datenverbindung möglich (keine aufwändigen unterirdischen Verkabelungen).

Erklärung RBL - Rechnergestütztes Betriebsleitsystem, hier klicken

Staatliche Förderung für behindertengerechte Haltestellen
Der niederflurgerechte Haltestellenausbau ist eine förderfähige Maßnahme und wird von dem Staat subventioniert. Die Maßnahmen unterliegen der öffentlichen Ausschreibung und der staatliche Fördersatz liegt im Regefall zwischen 80 und 90 Prozent der Gesamtsumme. Der Rest ist von dem Eigentümer der Grundstücke aufzubringen, welches im Allgemeinen die Kommunen sind. Für eine einfache Busrichtungshaltestelle* beträgt der durchschnittliche Fördersatz für Tiefbau- und Ausstattung ca. 20.000 Euro. Der Ausbau von Straßenbahnhaltestellen ist wesentlich aufwändiger, hier kommen zusätzlich noch Gleisbau- und Fahrleitungsarbeiten hinzu. Somit ist jede Straßenbahnhaltestelle zur Festlegung der Fördersumme als Einzelfall zu betrachten.
* Unter Richtungshaltestelle wird nur die Haltestelle in eine Richtung bezeichnet, also immer nur eine Haltestelle. Hingegen die Haltestelle der Gesamtbegriff für alle unter dem gleichen Haltestellennamen befindlichen Haltestellen für alle Richtungen ist. Es sind in der Regel 2, können aber auch wesentlich mehr sein, z. B. an Busbahnhöfen oder an großen Verknüpfungspunkten.
Ausbaukosten einer niederflurgerechten Richtungshaltestelle:
Bushaltestelle am Fahrbahnrand: ca. 15.000 Euro
Bushaltestelle als Buskap: ca. 20.000 Euro
Straßenbahnhaltestelle: Kostennennung nur nach örtlicher Planung, mindestens 50.000 Euro
Kosten eines Fahrgastunterstandes (Abmessung ca. 4,00 m x 1,50 m):
Standardfahrgastunterstand: ca. 6.000 Euro
Stromanschlusskosten: ca. 3.000 Euro
Standardfahrgastunterstand mit Solarbeleuchtung: ca. 9.000 Euro
Designer- bzw. Architektenmodell: ca. 10.000 bis 20.000 Euro
Die Bindefrist für eine mit öffentlichen Mitteln geförderten Haltestelle beträgt 25 Jahre nach gestellten Schlussverwendungsnachweis. Dieses bedeutet, dass innerhalb dieser Zeit keine baulichen Veränderungen vorgenommen werden dürfen, oder eine Rückzahlung der erhaltenen Mittel erfolgt.
Mit der Novellierung des Personenbeförderungsgesetz (PBefG) sollen alle Haltestellen in Deutschland bis zum Jahr 2022 behindertengerecht und barrierefrei ausgebaut sein. Dieses ist allerdings eine politische Festlegung, die praxisfern beschlossen wurde. Wie dieses zu finanzieren und umzusetzen ist, lassen die Politiker offen. Den Kommunen fehlen zur fristgerechten Umsetzung die erforderlichen Gelder sowie das Personal. Auch wer die Gelder bereit stellen soll, bleibt ebenfalls offen. Politiker beschließen eben nur und damit ist ihre Pflichterfüllung genüge getan.
In Deutschland gibt es 82 Großstädte mit über 100.000 Einwohnern. Wenn hier ein Mittelwert von 2.000 Richtungshaltestellen je Stadt (große Städte mehr, kleine Städte weniger) angenommen wird und ein mittlerer Wert von 25.000 Euro je Ausbau, ergibt das eine Summe von 4,1 Milliarden Euro. Des Weiteren gibt es in Deutschland ca. 12.000 Gemeinden und hier wird mal ein Mittelwert von nur 100 Richtungshaltestellen je Gemeinde (große Orte mehr, kleine Orte weniger) angenommen. Auch hier der mittlere Wert von 25.000 Euro je Ausbau, dann ergibt dieses einen Wert von 30 Milliarden Euro. Zusammen 34,1 Milliarden Euro. Weil die Haltestellenanzahl nur zu schätzen ist, kann hier nochmal eine Rundung geschehen und ein Betrag von 40 bis 50 Milliarden Euro angenommen werden. Also müssten die Politiker bis zum Jahr 2022 ca. 50 Milliarden Euro für den behindertengerechten Haltestellenausbau bereitstellen um ihre eigenen Beschlüsse zu finanzieren. Dabei sind die Haltestellen immer noch nicht komplett barrierefrei, denn sprechende und visuelle DFI-Anlagen nach dem zwei Sinne Prinzip sind hier kostenmäßig noch nicht eingeflossen. Solche Summen wären vielleicht noch von der Politik aufbringbar, wenn nicht die politischen Prioritäten EU, USA und NATO heißen würden.
Die Bundesarbeitsgemeinschaft der ÖPNV-Aufgabenträger (BAG ÖPNV) hat ein Papier ausgearbeitet, indem Hinweise für die ÖPNV-Aufgabenträger (im Regelfall die Kommunen) zum Umgang mit der Zielbestimmung zur vollständigen Barrierefreiheit im novellierten PBefG beschrieben sind. Das Dokument ist für Fachinteressierte auf der Internetseite des Deutschen Städtetag als PDF Datei herunterladbar. "Vollständige Barrierefreiheit im ÖPNV" Hinweise für die ÖPNV-Aufgabenträger zum Umgang mit der Zielbestimmung des novellierten PBefG
Grobe Kosten Bushaltestelle am Fahrbahnrand - Rückbau Busbucht - Straßenbahnhaltestelle - Abbildungen - (PDF-Dateien)
Festlegung von Haltestellenpunkten nach Einzugsgebieten
Die Haltestelle ist so anzulegen, dass sie im Zentrum des zu erschließenden Bereichs liegt. Dabei ist das Vorhandensein publikumwirksamer Einrichtungen (Bahnhöfe des Schnell- und Fernverkehrs, Einkaufszonen, Krankenhäuser, Schulen, Verwaltungsstellen usw.) zu berücksichtigen.
Damit die Haltestellen auch tatsächlich aus dem gesamten Einzugsbereich erreicht werden können, sollen sie in der Nähe von Kreuzungen oder Einmündungen angelegt werden.
Die Einzugsbereiche benachbarter Haltestellen sollen sich überlappen, d. h. der Einzugsbereich einer bestimmten Haltestelle soll etwa bis an die beidseitig benachbarten Haltestellen heranreichen, so dass sich ein Haltestellenabstand von 400 bis 500 m ergibt. Es ist aber erschließungstechnisch nicht erforderlich, dass Haltestellen selbst im Einzugsbereich anderer Haltestellen liegen. Eine dichtere Haltestellenfolge verbessert zwar die Zugangsmöglichkeiten für die Fahrgäste, vermindert aber auch durch einen Anstieg der Reisezeit die Attraktivität des ÖPNV und wirkt sich infolge erhöhter Umlaufzeiten negativ auf die Wirtschaftlichkeit des Betriebes aus.
Ausnahmen von diesen Regelungen sind nur dann begründet, wenn im Verlauf einer Linie in kurzer Folge publikumswirksame Einrichtungen vorhanden sind, die je eine besondere Haltestelle erfordern; dies kann bei einem Abstand der Einrichtungen von über 200 m sinnvoll sein.
Festlegung von Haltestellenpunkten in Einzugsgebieten mit Hilfe von 300 m Kreisen

Hier Fotos von der Bauphase des neuen ZOB Hattingen aus 2007

Fotos neuer ZOB-Witten von 2012

Bus-Beschleunigung
Haltestellenfotos und Haltestellendaten
Haltestellenfotos allgemein
Aufstellung von Fahrgastunterständen
Bei der Aufstellung von Wetterschutzeinrichtungen an Haltestellen sind bezüglich der Durchgangsbreiten, Durchgangshöhen sowie Sichtdreieck die Richtlinien der RAS und EAÖ zu beachten. Des Weiteren ist die jeweilige Landesbauordnung des zuständigen Bundeslandes maßgebend. In NRW ist die Aufstellung von Fahrgastunterständen gemäß Landesbauordnung NRW § 65 genehmigungsfrei.
Details zur Aufstellung von Fahrgastunterständen, hier klicken
Hier ein paar Beispiele von Fahrgastunterständen die an Bus- und Straßenbahnhaltestellen aufgestellt werden können




Fahrgastunterstände mit Solarbeleuchtung
Universal einsetzbar, auch dort wo keine oder nur mit großen Aufwand herzustellende Anschlussmöglichkeit an das öffentliche Versorgungsnetz besteht. Vorteil: keine Stromverbrauchskosten, kein Anschluss an das öffentliche Versorgungsnetz erforderlich. Nachteil: höherer Wartungsaufwand (Akkus, Solarzellen), Vandalismusanfällig.



Katalog-Beispiele



Systemzeichnung

Alternative Überdachungsanlagen
Haltestellen mit Glasdach


Haltestellen mit Zeltdach

Veltins-Arena




Bei Bus Mehrfachhaltestellen die getrennt abgefahren werden, empfiehlt die EAÖ einen Abstand von 7 m. Weil jedoch in der Praxis diese Längen oftmals nicht zur Verfügung stehen, sollten Praxistests durchgeführt werden. Die Busse erreichen meistens bessere Werte im Kurvenverhalten, sodass der Abstand durchaus geringer zu halten ist. Auch wenn der Komfort für Fahrgäste durch stärkere Lenkbewegungen etwas leidet.
Regellänge einer Straßenbahnhaltestelle ca. 30 m, für Triebwagen in Doppeltraktion ca. 60 m. Für ungenaues Halten sollte ein Zuschlag von 1.00 m berücksichtigt werden.
Die Mindestbreite für eine Haltestelle am Fahrbahnrand beträgt 2,50 m, sollte jedoch möglichst breiter ausgelegt sein um Haltestelleneinrichtungen, z. B. Wetterschutz, besser und großzügiger platzieren zu können. Für die Aufenthalsqualität im Haltestellenbereich sollte als Faustregel eine Fläche von 1,50 m² pro Fahrgast angenommen werden. Für Rollstuhlfahrer ein Bewegungsfeld von 1,50 m x 1,50 m. Weitere erforderliche Breiten für andere Haltestellenformen sind der Grafik weiter unten zu entnehmen.
Es ist eine Querneigung von 2 % anzustreben, die von der Fahrbahn bzw. von dem Gleis wegführt. Damit soll verhindert werden, dass ein ungesicherter Rollstuhl oder Kinderwagen auf das Gleis bzw. Fahrbahn rollt. In der Praxis ist eine nach hinten führende Querneigung jedoch nicht immer anwendbar (bauliche Zwänge, rückliegende Bebauung, Eingangsbereiche etc.).
Das anzustrebende Spaltmaß, horizontal und vertikal, zwischen Fahrgastwartefläche und Einstiegsbereich sollte 5 cm nicht überschreiten.
Haltestellen sollten über Rampen erreichbar sein, deren Maximalneigung 6% nicht übersteigt. Die Rampen sollten mindestens mit 2,40 m Breite ausgelegt sein. Wenn die Rampenlänge 6 m übersteigt, sind zwischendurch Ruhepodeste anzulegen. Die Podeste sind mit einer Länge von mindestens 1,50 m auszustatten.
Haltestellenanlagen sind mit taktilen Leiteinrichtungen nach DIN 32984 "Bodenindikatoren im öffentlichen Raum" für Blinde- und stark sehbehinderte Personen auszustatten. Eventuelle Abweichungen sind mit den örtlichen Behindertenverbänden abzustimmen.
Bushaltestelle

Bushaltestelle

Straßenbahnhaltestelle

Straßenbahnhaltestelle nach DIN

Bushaltestelle

Straßenbahnhaltestelle in Mittellage

Straßenbahnhaltestelle in Mittellage

Beispiel Regelblatt Niederflurhaltestelle-Bus weiß (PDF-Datei)
Beispiel Regelblatt Niederflurhaltestelle-Straßenbahn weiß (PDF-Datei)
Beispiel Regelblatt Niederflurhaltestelle-Straßenbahn (Mittelhaltestelle) (PDF-Datei)
Beispiel Regelblatt Niederflurhaltestelle-Straßenbahn grau (Mittelhaltestelle) (PDF-Datei)
Beispiel 1 Regelblatt Niederflurhaltestelle-Bus (PDF-Datei)
Beispiel 1 Regelblatt Niederflurhaltestelle-Straßenbahn (PDF-Datei)
Beispiel 2 Regelblatt Niederflurhaltestelle-Bus (PDF-Datei)
Beispiel 2 Regelblatt Niederflurhaltestelle-Straßenbahn (PDF-Datei)
Regelblatt Niederflurhaltestelle-Bus grau DIN-A 4 Format (PDF-Datei)
Regelblatt Niederflurhaltestelle-Straßenbahn grau DIN-A 4 Format (PDF-Datei)
Regelblatt Niederflurhaltestelle-Bus weiss DIN-A 4 Format (PDF-Datei)
Regelblatt Niederflurhaltestelle-Straßenbahn weiss DIN-A 4 Format (PDF-Datei)
Beispiel 3 Regelblatt Niederflurhaltestelle-Straßenbahn (PDF-Datei)
Beispiel 1 Regelblatt Niederflurhaltestelle-Straßenbahn in Mittellage (PDF-Datei)
Beispiel 2 Regelblatt Niederflurhaltestelle-Straßenbahn in Mittellage (PDF-Datei)
Beispiel 3 Regelblatt Niederflurhaltestelle-Straßenbahn in Mittellage (PDF-Datei)
Beispiel 4 Regelblatt Niederflurhaltestelle-Straßenbahn in Mittellage (PDF-Datei)
weiteres Beispiel Regelblatt Niederflurhaltestelle-Bus (PDF-Datei)
weiteres Beispiel Regelblatt Niederflurhaltestelle-Straßenbahn (PDF-Datei)
Taktile Leitstreifen an Haltestellen, Auszug aus dem Leitfaden 2012 Barrierefreiheit im Straßenraum Straßen.NRW (PDF-Datei)
Bodenindikatoren an Haltestellen, Noppenplatten und Rippenplatten (PDF-Datei)
Benötigte Verkehrsräume (Haltestellenflächen) bei einer durchgehend freibleibenden Aufenthaltsfläche von 1,50 m Breite im Haltestellenbereich (PDF-Datei)
Die Forderung einer durchgehenden 1,50 m breiten Aufenthaltsfläche basiert auf dem § 31 Abs. 6 der BO-Strab und gilt nur für Straßenbahnhaltestellen. Die TAB (Technische Aufsichtsbehörde) überwacht die Einhaltung. Bei Bushaltestellen ist eine Aufenthaltsfläche von 1 m Breite, z. B. vor einem Fahrgastunterstand, ausreichend, wenn dahinterliegend eine 1,50 m Breite Durchgsbreite gegeben ist. (Siehe Aufstellung von Fahrgastunterständen)
Benötigte Verkehrsräume (Haltestellenflächen)

Die Anlage von Busbuchten bedeutet Verschwendung von knappen städtischen Raum und ist nur in außerstädtischen Bereichen zu empfehlen. Um eine geradlinige Anfahrbarkeit zu erreichen sind Längen zwischen 65 m und 80 m erforderlich. Häufig werden Busbuchten aufgrund des fehlenden Raumes zu kurz ausgelegt, dass ein Halten am Bord nicht gewährleistet und somit den Ansprüchen nach dem Behindertengleichstellungsgesetz und der Barrierefreiheit nicht genügen. Zu beobachten ist ebenfalls, dass in ländlichen Gebieten trotz reichlich zur Verfügung stehenden Raumes die Busbuchten zu kurz ausgelegt sind. Die erforderlichen Längen ergeben sich durch die Kurvenlaufeigenschaften der Busse. Siehe Busabmessungen und BO-Kraftkreis.
Regelausbildung einer Busbucht

Regelausbildung einer Busbucht (PDF-Datei)
Ergebnis einer zu kurz ausgelegten Busbucht

Zwar ist die Bodenfreiheit eines leeren Busses ca. 30 cm, doch unter Berücksichtigung einer vollen Besetzung, einer nicht mehr ganz neuen Luftfederung und das "Aufschaukeln" durch Fahrbahnunebenheiten ist ein "Auffahren" des vorderen Busüberhang bei nicht geradliniger Anfahrbarkeit an einer zu hohen Bordsetzung möglich. Deshalb sollten an einer Niederflurhaltestelle die unten angegebenen Bordhöhen eingehalten werden. Bordhöhen bei Anfahrt an Haltestelle (PDF-Datei)

Benötigte Anfahrtsfläche zu den Haltestellen an Fahrbahnen mit seitlichen Parkstreifen

Schleppkurve Bus bei Anfahrt an Haltestelle (Fahrbahn mit Parkstreifen) (PDF-Datei)
Benötigte Abfahrtsfläche von den Haltestellen an der Fahrbahn

Schleppkurve Bus bei Ausfahrt von der Haltestelle (Haltestelle am Fahrbahnrand) (PDF-Datei)
Bordverlauf an Bushaltestellen
Bei dem niederflurgerechten Ausbau von Bushaltestellen ist besonders zu beachten, dass die Anlage an einer geraden Bordführung geschieht. Speziell die zweite Bustür ist für Rollstuhlfahrer und Rollatoren vorgesehen und hier ist es besonders wichtig die Spaltmaße horizontal und vertikal zuminimieren. Anzustrebende Spaltmaße sind horizontal und vertikal jeweils mindestens 5 cm. Die geringe Einstiegshöhe (vertikaler Spalt) wird durch absenken des Busses (Kneeling) und einer 18 cm Bordhöhe erreicht. Die geringe Restspaltbreite (horizontaler Spalt) ist nur mit einem geraden Bordverlauf erreichbar.

Bordverlauf an Bushaltestellen, auch als PDF-Datei
Fahrbahn- und Fahrgastwarteflächenaufbau
Die Fahrbahn an den Haltestellen sollte nach RStO ausgelegt sein, die nach Bauklassen eingeteilt ist und Schwerlastverkehr geeignet. Auch sind die Schubkräfte des stetigen Anfahrens sowie die Bremskräfte zu berücksichtigen. Die Fahrgastwartefläche ist im Unter- und Oberbau dem Gehwegbereich anzupassen. Die Pflasterung sollte farblich erkennbar sein und sich von dem Gehwegbereich unterscheiden.
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Aufbau einer Fahrbahn und Gehweg/Fahrgastwartefläche, auch als PDF-Datei

Zuordnung der Bauklassen und deren Verkehrsflächen
Bauklasse 1
Schnellverkehrsstraße, Industriesammelstraße
Bauklasse 2
Schnellverkerkehrsstraße, Industriesammelstraße, Hauptverkehrsstraße, Industriestraße, Fußgängerzone mit Ladeverkehr
Bauklasse 3
Schnellverkerkehrsstraße, Industriesammelstraße, Hauptverkehrsstraße, Industriestraße, Fußgängerzone mit schwerem Ladeverkehr, Fahrgassen in Busbahnhöfen, Zufahrten zu LKW - Abstellflächen und bei überwiegendem Schwerverkehr
Bauklasse 4
Schnellverkerkehrsstraße, Industriesammelstraße, Hauptverkehrsstraße, Industriestraße, Fußgängerzone mit Ladeverkehr, Anliegerstraße, Befahrbarer Wohnweg, Haltestreifen in Busbahnhöfen, Busbuchten, Parkflächen in Dauernutzung für Lkw und Busverkehr
Bauklasse 5
Flächen mit geringen LKW und Busverkehr, Anliegerstraße, Fußgängerzone
Bauklasse 6
Gelegentlich benutze Parkflächen für PKW und geringen LKW und Busverkehr
Interessante Ausführungen zu dem barrierefreien Bauen erhalten Sie hier!
DIN 32984: 2011-10 Bodenindikatoren im öffentlichen Raum
Diese Norm legt Anforderungen an Bodenindikatoren und sonstige Leitelemente fest, um damit die Sicherheit und Mobilität blinder und sehbehinderter Menschen im öffentlichen Raum zu verbessern. In der Norm werden Form und Maße der Profile und der erforderliche Leuchtdichtekontrast der Bodenindikatoren festgelegt. Es werden Aussagen zu den Anforderungen an die taktile und visuelle Erkennbarkeit getroffen. Die Norm bestimmt die Anordnung von Bodenindikatoren und beschreibt die Nutzbarkeit sonstiger Leitelemente für blinde und sehbehinderte Menschen, zum Beispiel in öffentlich zugänglichen Einrichtungen, Gebäuden, Verkehrsanlagen sowie Straßenräumen, und zwar in den Bereichen, die für die Nutzung durch die Öffentlichkeit zugänglich sind. Bodenindikatoren werden dort eingebaut, wo keine andere Markierung von Gehbahnen und Gehflächen durch sonstige taktil und visuell klar erkennbare Leitelemente oder Leitlinien gegeben ist. Für Planung und Bau werden in dieser Norm typische Grundsituationen mit Standardlösungen aufgezeigt, durch deren Einhaltung die erforderliche Einheitlichkeit geschaffen werden soll, die für eine sichere Orientierung erforderlich ist. Die Norm gilt für Neubauten. Sie sollte sinngemäß für die Planung von Umbauten oder Modernisierungen angewendet werden. Die in dieser Norm gezeigten Bilder enthalten aus Übersichtlichkeitsgründen in der Regel keine Details (wie Geländer, Reinigungsrinnen, farbliche Kennzeichnung der Antrittsstufen), die nicht unmittelbar die Bodenindikatoren betreffen. Die Maße sind Fertigmaße, wenn nicht spezielle Grenzabmaße angegeben sind. Abweichungen von den Fertigmaßen können nur toleriert werden, soweit die in der Norm bezweckte Funktion erreicht wird.
(Quelle: Beuth-Verlag, diese Norm ist dort zu beziehen, Inhaltsverzeichnis)
Barrierefreie Mobilität, Gestaltungsvarianten von verschiedenen Haltestellentypen

Barrierefrei NRW
Leitfaden Barrierefreiheit im Straßenraum (Straßen NRW, PDF-Datei)
Barrierefreies Bauen (PDF-Datei)
Barrierefreie Querungsstellen (PDF-Datei)
Hersteller von taktilen Elementen, Bordsteinen und Betonpflaster
Niederflur-Bushaltestelle als Kap-Lösung

weitere Informationen zu dem niederflurgerechten Haltestellenausbau (Haltestellenformen), hier klicken
Beispiel einer möglichen Zug-Ziel-Anzeige mit RBL (Rechnergestütztes Betriebsleitsystem) Unterstützung. Auch mit Solarstromversorgung und kabelloser Datenverbindung möglich (keine aufwändigen unterirdischen Verkabelungen).

Erklärung RBL - Rechnergestütztes Betriebsleitsystem, hier klicken

Staatliche Förderung für behindertengerechte Haltestellen
Der niederflurgerechte Haltestellenausbau ist eine förderfähige Maßnahme und wird von dem Staat subventioniert. Die Maßnahmen unterliegen der öffentlichen Ausschreibung und der staatliche Fördersatz liegt im Regefall zwischen 80 und 90 Prozent der Gesamtsumme. Der Rest ist von dem Eigentümer der Grundstücke aufzubringen, welches im Allgemeinen die Kommunen sind. Für eine einfache Busrichtungshaltestelle* beträgt der durchschnittliche Fördersatz für Tiefbau- und Ausstattung ca. 20.000 Euro. Der Ausbau von Straßenbahnhaltestellen ist wesentlich aufwändiger, hier kommen zusätzlich noch Gleisbau- und Fahrleitungsarbeiten hinzu. Somit ist jede Straßenbahnhaltestelle zur Festlegung der Fördersumme als Einzelfall zu betrachten.
* Unter Richtungshaltestelle wird nur die Haltestelle in eine Richtung bezeichnet, also immer nur eine Haltestelle. Hingegen die Haltestelle der Gesamtbegriff für alle unter dem gleichen Haltestellennamen befindlichen Haltestellen für alle Richtungen ist. Es sind in der Regel 2, können aber auch wesentlich mehr sein, z. B. an Busbahnhöfen oder an großen Verknüpfungspunkten.
Ausbaukosten einer niederflurgerechten Richtungshaltestelle:
Bushaltestelle am Fahrbahnrand: ca. 15.000 Euro
Bushaltestelle als Buskap: ca. 20.000 Euro
Straßenbahnhaltestelle: Kostennennung nur nach örtlicher Planung, mindestens 50.000 Euro
Kosten eines Fahrgastunterstandes (Abmessung ca. 4,00 m x 1,50 m):
Standardfahrgastunterstand: ca. 6.000 Euro
Stromanschlusskosten: ca. 3.000 Euro
Standardfahrgastunterstand mit Solarbeleuchtung: ca. 9.000 Euro
Designer- bzw. Architektenmodell: ca. 10.000 bis 20.000 Euro
Die Bindefrist für eine mit öffentlichen Mitteln geförderten Haltestelle beträgt 25 Jahre nach gestellten Schlussverwendungsnachweis. Dieses bedeutet, dass innerhalb dieser Zeit keine baulichen Veränderungen vorgenommen werden dürfen, oder eine Rückzahlung der erhaltenen Mittel erfolgt.
Mit der Novellierung des Personenbeförderungsgesetz (PBefG) sollen alle Haltestellen in Deutschland bis zum Jahr 2022 behindertengerecht und barrierefrei ausgebaut sein. Dieses ist allerdings eine politische Festlegung, die praxisfern beschlossen wurde. Wie dieses zu finanzieren und umzusetzen ist, lassen die Politiker offen. Den Kommunen fehlen zur fristgerechten Umsetzung die erforderlichen Gelder sowie das Personal. Auch wer die Gelder bereit stellen soll, bleibt ebenfalls offen. Politiker beschließen eben nur und damit ist ihre Pflichterfüllung genüge getan.
In Deutschland gibt es 82 Großstädte mit über 100.000 Einwohnern. Wenn hier ein Mittelwert von 2.000 Richtungshaltestellen je Stadt (große Städte mehr, kleine Städte weniger) angenommen wird und ein mittlerer Wert von 25.000 Euro je Ausbau, ergibt das eine Summe von 4,1 Milliarden Euro. Des Weiteren gibt es in Deutschland ca. 12.000 Gemeinden und hier wird mal ein Mittelwert von nur 100 Richtungshaltestellen je Gemeinde (große Orte mehr, kleine Orte weniger) angenommen. Auch hier der mittlere Wert von 25.000 Euro je Ausbau, dann ergibt dieses einen Wert von 30 Milliarden Euro. Zusammen 34,1 Milliarden Euro. Weil die Haltestellenanzahl nur zu schätzen ist, kann hier nochmal eine Rundung geschehen und ein Betrag von 40 bis 50 Milliarden Euro angenommen werden. Also müssten die Politiker bis zum Jahr 2022 ca. 50 Milliarden Euro für den behindertengerechten Haltestellenausbau bereitstellen um ihre eigenen Beschlüsse zu finanzieren. Dabei sind die Haltestellen immer noch nicht komplett barrierefrei, denn sprechende und visuelle DFI-Anlagen nach dem zwei Sinne Prinzip sind hier kostenmäßig noch nicht eingeflossen. Solche Summen wären vielleicht noch von der Politik aufbringbar, wenn nicht die politischen Prioritäten EU, USA und NATO heißen würden.
Die Bundesarbeitsgemeinschaft der ÖPNV-Aufgabenträger (BAG ÖPNV) hat ein Papier ausgearbeitet, indem Hinweise für die ÖPNV-Aufgabenträger (im Regelfall die Kommunen) zum Umgang mit der Zielbestimmung zur vollständigen Barrierefreiheit im novellierten PBefG beschrieben sind. Das Dokument ist für Fachinteressierte auf der Internetseite des Deutschen Städtetag als PDF Datei herunterladbar. "Vollständige Barrierefreiheit im ÖPNV" Hinweise für die ÖPNV-Aufgabenträger zum Umgang mit der Zielbestimmung des novellierten PBefG
Grobe Kosten Bushaltestelle am Fahrbahnrand - Rückbau Busbucht - Straßenbahnhaltestelle - Abbildungen - (PDF-Dateien)
Festlegung von Haltestellenpunkten nach Einzugsgebieten
Die Haltestelle ist so anzulegen, dass sie im Zentrum des zu erschließenden Bereichs liegt. Dabei ist das Vorhandensein publikumwirksamer Einrichtungen (Bahnhöfe des Schnell- und Fernverkehrs, Einkaufszonen, Krankenhäuser, Schulen, Verwaltungsstellen usw.) zu berücksichtigen.
Damit die Haltestellen auch tatsächlich aus dem gesamten Einzugsbereich erreicht werden können, sollen sie in der Nähe von Kreuzungen oder Einmündungen angelegt werden.
Die Einzugsbereiche benachbarter Haltestellen sollen sich überlappen, d. h. der Einzugsbereich einer bestimmten Haltestelle soll etwa bis an die beidseitig benachbarten Haltestellen heranreichen, so dass sich ein Haltestellenabstand von 400 bis 500 m ergibt. Es ist aber erschließungstechnisch nicht erforderlich, dass Haltestellen selbst im Einzugsbereich anderer Haltestellen liegen. Eine dichtere Haltestellenfolge verbessert zwar die Zugangsmöglichkeiten für die Fahrgäste, vermindert aber auch durch einen Anstieg der Reisezeit die Attraktivität des ÖPNV und wirkt sich infolge erhöhter Umlaufzeiten negativ auf die Wirtschaftlichkeit des Betriebes aus.
Ausnahmen von diesen Regelungen sind nur dann begründet, wenn im Verlauf einer Linie in kurzer Folge publikumswirksame Einrichtungen vorhanden sind, die je eine besondere Haltestelle erfordern; dies kann bei einem Abstand der Einrichtungen von über 200 m sinnvoll sein.
Festlegung von Haltestellenpunkten in Einzugsgebieten mit Hilfe von 300 m Kreisen

Hier Fotos von der Bauphase des neuen ZOB Hattingen aus 2007

Fotos neuer ZOB-Witten von 2012













Bus-Beschleunigung
Haltestellenfotos und Haltestellendaten
Haltestellenfotos allgemein
Aufstellung von Fahrgastunterständen
Bei der Aufstellung von Wetterschutzeinrichtungen an Haltestellen sind bezüglich der Durchgangsbreiten, Durchgangshöhen sowie Sichtdreieck die Richtlinien der RAS und EAÖ zu beachten. Des Weiteren ist die jeweilige Landesbauordnung des zuständigen Bundeslandes maßgebend. In NRW ist die Aufstellung von Fahrgastunterständen gemäß Landesbauordnung NRW § 65 genehmigungsfrei.
Details zur Aufstellung von Fahrgastunterständen, hier klicken
Hier ein paar Beispiele von Fahrgastunterständen die an Bus- und Straßenbahnhaltestellen aufgestellt werden können




Fahrgastunterstände mit Solarbeleuchtung
Universal einsetzbar, auch dort wo keine oder nur mit großen Aufwand herzustellende Anschlussmöglichkeit an das öffentliche Versorgungsnetz besteht. Vorteil: keine Stromverbrauchskosten, kein Anschluss an das öffentliche Versorgungsnetz erforderlich. Nachteil: höherer Wartungsaufwand (Akkus, Solarzellen), Vandalismusanfällig.



Katalog-Beispiele



Systemzeichnung

Alternative Überdachungsanlagen
Haltestellen mit Glasdach


Haltestellen mit Zeltdach

Veltins-Arena



